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Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung

Volltext

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber/ der Erlaubnisinhaberin für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuerangelegenheiten
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gegebenenfalls lebensmittelrechtlicher Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelskammer

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Kosten für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter/ durch eine Stellvertreterin: von 51,00 Euro bis 632,00 Euro (Gewerbekostenverordnung GewKostVO M-V)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ergeht kostenfrei.

Fristen

Im Regelfall 3 Monate;

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde erhältlich oder gegebenenfalls auch über das Internet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.06.2015

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.