Adresse
Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
Volltext
- weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Versteigererverordnung (VerstV)
- §§ 3, 6 Versteigererverordnung (VerstV)
- Gewerbekostenverordnung (GewKostVO M-V)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an. Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, fallen gemäß Ziffer 111.2.1 der Gewerbekostenverordnung Gebühren in Höhe von 26,00 Euro an.
Fristen
Die Anzeige hat in der angegebenen Frist zu erfolgen.
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder auch im Internet erhältlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
28.07.2015
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die großen kreisangehörigen Städte, Ämter und die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.