Adresse
Hauptwohnung oder alleinige Wohnung anmelden
Volltext
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
es entstehen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen oder Lebenspartnern mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Diese Person muss versichern, dass sie zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt ist (auch Vollmachten der übrigen Meldepflichtigen sind geeignet). Für die Änderung der Wohnungsangaben in den Personaldokumenten bedarf es der Vorlage der Personalausweise oder der Reisepässe der übrigen Meldepflichtigen.
Viele Meldebehörden stellen diese auch bereits als Download im Internet zur Verfügung. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Weiterführende Informationen
Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.
Die Einwohner haben der Meldebehörde bei der Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie haben und welche die Hauptwohnung ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Fachlich freigegeben durch
BMI, Dr. Laier, RL VII2
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.11.2015
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt