Das neue Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswasser- und Küstenschutzgesetz – LWaKüG M-V)“ ist ab dem 01.08.2026 in Kraft.
Bitte beachten Sie die folgenden Neuregelungen für Wasserentnahmen ab dem 1. Januar 2027.
Neu § 34 / § 35 und § 36
§ 34 „Entgelt für Gewässerbenutzung“
(3) Der Entgeltsatz beträgt
- für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: 0,20 Euro je Kubikmeter,
- für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,06 Euro je Kubikmeter; sofern für die vorgenannten Zwecke eine Bewässerungstechnik eingesetzt wird, bei der geringe Wassermengen
tröpfchenweise an die Pflanzen abgegeben werden (Tröpfchenbewässerung): 0,02 Euro je Kubikmeter, - für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,05 Euro je Kubikmeter und
- für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,02 Euro je Kubikmeter.
§ 35 „Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht“
§ 36 „Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Fälligkeit, Verwendung“
Bitte informieren Sie sich zu allen weiteren Details direkt im neuen Gesetzestext (www.landesrecht-mv.de)




