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Neuerungen zum Landeswasser- und Küstenschutzgesetz (LWaKüG M-V)

15.10.26

Das neue Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswasser- und Küstenschutzgesetz – LWaKüG M-V)“ ist ab dem 01.08.2026 in Kraft.

Bitte beachten Sie die folgenden Neuregelungen für Wasserentnahmen ab dem 1. Januar 2027.

Neu § 34 / § 35 und § 36

§ 34 „Entgelt für Gewässerbenutzung“

(3) Der Entgeltsatz beträgt

  1. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: 0,20 Euro je Kubikmeter,
  2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,06 Euro je Kubikmeter; sofern für die vorgenannten Zwecke eine Bewässerungstechnik eingesetzt wird, bei der geringe Wassermengen
    tröpfchenweise an die Pflanzen abgegeben werden (Tröpfchenbewässerung): 0,02 Euro je Kubikmeter,
  3. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,05 Euro je Kubikmeter und
  4. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,02 Euro je Kubikmeter.


§ 35 „Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht“

§ 36 „Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Fälligkeit, Verwendung“

Bitte informieren Sie sich zu allen weiteren Details direkt im neuen Gesetzestext (www.landesrecht-mv.de)