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Öffentliche Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Crivitz

22.12.23

Öffentliche Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Crivitz: Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm und Zapel

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetztes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.

Bei der Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer, Straßenreinigung und Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2024 gültig.

Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2024 als Zahlungstermin.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

  • die Abgabepflicht neu begründet wird
  • der Abgabenschuldner wechselt
  • der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert
  • die Fälligkeit sich ändert.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat (alt Einzugsermächtigung) erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Amtskasse des Amtes Crivitz von Ihrem Konto abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Amtsvorsteherin des Amtes Crivitz in 19089 Crivitz, Amtsstraße 5 erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung bleibt daher auch bei der Erhebung des Widerspruchs bestehen.


Crivitz, den 22.12.2023
Im Original gezeichnet

R. Witkowski
Amtsleiter für Finanzen