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Zuschuss für kommunale Investitionen in Kinderspielplätze beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden vorrangig Maßnahmen der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von Kinderspielplätzen.

Hierzu zählen:

  1. die Anschaffung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen für öffentliche Spielplätze (zum Beispiel Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer),
  2. Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen (zum Beispiel Umzäunung, Heckenpflanzung), sowie die Errichtung der unter a) genannten Ausstattungen,
  3. Planungsleistungen,
  4. erforderliche Gebrauchsabnahmen durch sachkundige Personen für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände

Wie wird gefördert?

Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als

  • 10.000 EUR bei Gemeinden nicht gesicherter oder eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit
  • 12.500 EUR bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit
  • 15.000 EUR bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit

Die Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist nur zulässig, soweit die Zuwendung als Komplementärfinanzierung zur Absicherung des verbleibenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers gewährt wird.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind im Antragsformular bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Die betreffenden Grundstücke befinden sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht innerhalb des Gebietes einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme.

Der Kinderspielplatz muss öffentlich zugänglich sein.

Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 2.500 EUR nicht unterschreitet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Gebühr: Kostenfrei

Verfahrensablauf

Antragsverfahren:

Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar eines Jahres zu stellen ist. Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU).

Projektauswahl:

Alle fristgerecht und vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden im StALU gelistet und an das zuständige Ministerium übermittelt. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bestimmt die Rangfolge unter Anwendung der Förderkriterien die zur Förderung ausgewählten Projekte.

Bewilligungsverfahren:

Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Auszahlungsverfahren:

Zuwendungen werden mit dem Formular „Mittelanforderung“ durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich beantragt.

Verwendungsnachweisverfahren: 

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Formulars „Verwendungsnachweis“ schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Der Antrag ist bis zum 28. Februar bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Abruffrist: Fördermittel müssen abgerufen werden:

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienst vorhanden: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre.

Rechtsbehelf

Gegen die mit dem Bescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenden Stelle erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

12.12.2023

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU).