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Zuschuss für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung beantragen

Volltext

Als Schweinehalter können Sie einmalig 200 Euro je Schwein, begrenzt auf höchstens 100 Schweine, für die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung erhalten.

Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sowie deren Zusammenschlüsse sein, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

Sie verpflichten sich dabei für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten, gerechnet ab dem im Antrag genannten Zeitpunkt, keine Schweine in den amtlich angeordneten Sperr- und Restriktionszonen zu halten.
Die Schlachtung oder der Verkauf der Tiere muss durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Dokumente aus denen die Schlachtung oder der Verkauf der Schweine hervorgeht (z.B. Schlachtabrechnung, Belege für die amtliche Fleischuntersuchung oder Lieferscheine)
  • Letzter Bescheid der Tierseuchenkasse
     

Voraussetzungen

  • natürliche oder juristische Person des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von deren Rechtsform
  • im Bereich von amtlich angeordneten Sperrzonen I, II, III oder Restriktionszonen
  • innerhalb Mecklenburg-Vorpommern
  • Anzahl der bezuschussten Schweine ist durch den letzten vorliegenden Bescheid der Tierseuchenkasse nachzuweisen
  • Tiere der Art Sus scrofa f. domestica (Hausschwein)
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Für den Antrag ist ein schriftliches Verfahren nötig.

  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder im Internet
  • Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn an die Bewilligungsbehörde
  • Vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, d.h. er gilt mit dem Tag der Antragstellung als genehmigt
  • Stellen Sie nach Einreichung des Antrages die Schweinehaltung ein
  • Reichen Sie den Verwendungsnachweis mit den entsprechenden Nachweisen ein

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Auszahlung durch die Bewilligungsbehörde

Bearbeitungsdauer

Ist bei der Bewilligungsbehörde zu erfragen

Fristen

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja, Antragsformular und Verwendungsnachweis (erhältlich bei der Bewilligungsbehörde oder online) 
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Onlineverfahren möglich: nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Für die Bewilligung, Auszahlung und Berechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 

Fachlich freigegeben durch

Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

22.02.2023

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, 
Tel: 0385/58866 000

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, der Landesrechnungshof und die Bewilligungsbehörde (s.o.) haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Beleg und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
 

Ansprechpunkt

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dezernat IF
Bleicherufer 13
19053 Schwerin, 
Tel: 0385/58866 000