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Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Gefördert werden Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen.
Gegenstand der Förderung sind demnach Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien.

Dazu zählen insbesondere:

  • investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen
  • investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung
  • Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe; Brennstoffzellentechnik, Elektromobilität
  • innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienz­potenzialen und erneuerbaren Energien
  • Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen; Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen; Energiemanagementuntersuchungen
  • Planungsleistungen investiver Maßnahmen.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern sie eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten, einschließlich Genossenschaften und
    Contracting-Unternehmen
  • Vereine, Verbände, Stiftungen; gemeinwohlorientierte Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts bei wirtschaftlicher Betätigung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind.
  • Außerdem sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten ebenso von der Förderung ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne einer Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe des Zuschusses auf einen bestimmten prozentualen Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel bis zu 50%, im Ausnahmefall bis zu 60%, und bei Energieeffizienzmaßnahmen bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Details zur Förderhöhe werden über ein Merkblatt veröffentlicht.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt:

  • vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Nachweis der Rechtsform
  • Aufstellung der Einzelgesellschafter bei einer GbR
  • Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes
  • aussagefähige Projektbeschreibung
  • differenzierte Ausgabenübersicht
  • behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich
  • Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten, Belege über die Förderung durch andere öffentliche Stellen
  • Datenblatt Klimaschutzindikatoren.

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.

Voraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in M-V durchgeführt wird
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen oder mindestens 5 000 Euro, sofern es sich dabei ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt
  • sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist nachweisen kann
  • das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen
  • die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist
  • mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird und
  • die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet.

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular schriftlich vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, in der Bewilligungsbehörde ein. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt sehr stark von der Komplexität der Maßnahme und der dafür erforderlichen Unterlagen auf Grundlage von gesetzlichen Reglungen ab. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen.

Fristen

Innerhalb der Förderperiode kann in den Jahren 2023 bis 2027 jeder Zeit ein Antrag ohne jährliche Einreichungsfrist schriftlich gestellt werden. 

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Zuständige Stelle

Bewilligungsstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Bewilligungsstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern