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Zuschuss für Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen, beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Verbesserung der Tierschutzsituation von untergebrachten Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren in M-V. Gefördert werden::
- ausschließlich bauliche Maßnahmen (Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten und Modernisierungen, Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und Maßnahmen zur Verbesserung der Ausstattung, Ausgestaltung und Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen) in Einrichtungen, die der Unterbringung von herrenlosen Tieren, Fundtieren, behördlich beschlagnahmten Tieren sowie kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen
- laufende Kosten für den Betrieb eines Tierheims sowie z. B. Kosten für den Grunderwerb werden nicht gefördert.
Wer wird gefördert?
- vorrangig gemeinnützige Vereine, Verbände, Initiativen u. ä., die Einrichtungen zur Tierunterbringung in M-V unterhalten,
- auch andere Einrichtungen, die z. B. Fundtierverträge mit Kommunen abgeschlossen haben
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses grundsätzlich bis 50 Prozent der förderfähigen Investitionen bewilligt. Fördersätze bis zu 90 Prozent der förderfähigen Investitionen sind abhängig von der Leistungsfähigkeit der Gemeinde, in der die Einrichtung gelegen ist, möglich. Maßgeblich ist die Einordnung nach dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (Rubikon), die das Landesförderinstitut nach Antragstellung ermittelt. Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (unbare Eigenleistungen) sowie projektbezogene Sachspenden können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
vollständige, fristgerechte Einreichung aller geforderten Unterlagen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31.03. einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut M-V. Über die Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Ablauf der Antragsfrist am 31.03. des laufenden Jahres: ca. 2 bis 4 Wochen.
Fristen
Der Antrag muss bis zum 31.03. des laufenden Jahres vollständig vei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Formulare
Rechtsbehelf
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.05.2021
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut M-V
Ansprechpunkt
Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut M-V