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Versammlung Bestätigung
Volltext
Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt. Mit Auflagen kann die Versammlung in veränderter Weise durchgeführt werden. Auflagen gehen daher einem Verbot vor. Reichen Auflagen nicht aus, kann die zuständige Behörde ein Verbot der Versammlung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
1. Widerspruch
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung).
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht einzureichen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Rechtsbehelf
1. Widerspruch
Bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen kann Widerspruch eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.02.2019
Zuständige Stelle
1. Widerspruch
Der Widerspruch ist bei der für den Versammlungsort zuständigen Kreisordnungsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte einzulegen. In der Regel die Behörde, die das Versammlungsverbot oder die beschränkenden Verfügungen erlassen hat.
2. Vorläufiger Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Schwerin ist zuständig bei Entscheidungen der Kreisordnungsbehörden der Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock sowie der kreisfreien Städte Schwerin und Rostock.
Das Verwaltungsgericht Greifswald ist zuständig bei Entscheidungen der Kreisordnungsbehörden der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.