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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Volltext
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01. Januar 2022:
- für Kinder bis zu 5 Jahren: EUR 177,00 monatlich,
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: EUR 236,00 monatlich,
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: EUR 314,00 monatlich.
Die Beträge mindern sich:
- wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
- Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Ausbildungsvergütungen
- Vermögenseinkünfte
- Taschengeld aus einem Freiwilligendienst.
Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal EUR 100,00 als ausbildungsbedingtem Aufwand anerkannt und pauschal EUR 83,33 als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.
Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind EUR 100,00 Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um EUR 50,00.
Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.
Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.
- Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
- wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Voraussetzungen
Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
- wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
- wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis - Antragsteller/-in
- aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers - zwingend erforderlich
- Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
- Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
- Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
- Scheidungsurteil - wenn zutreffend
- Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden
Verfahrensablauf
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle beantragen - in der Regel beim Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts.
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn
- Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- Sie umziehen,
- Sie heiraten,
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
- der andere Elternteil stirbt oder
Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:
- wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
- Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)
Weiterführende Informationen
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum Unterhaltsvorschuss herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium bestellen und auch auf der Homepage www.bmfsfj.de herunterladen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
- Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)
Fachlich freigegeben am
02.02.2022
Zuständige Stelle
Die sogenannte Unterhaltsvorschussstelle in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern