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Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein
Allgemeine Informationen
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:
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Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 - 19. Januar 2033
1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
1971 oder später - 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
2008 - 19. Januar 2029
2009 - 19. Januar 2030
2010 - 19. Januar 2031
2011 - 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Eine extra Umschulung/Weiterbildung ist für EU-Staaten nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen 3 und 8e der FeV
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Führerschein
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Umtausch in EU
Geb.-Nr. |
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126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe 202.4 Umstellung einer FE alten Rechts 213.3 Ausnahmegenehmigung |
1,00 EUR 23,00 EUR 5,00 EUR |
Gesamt |
29,00 EUR |
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Direktversand verzichtet werden.
Porto für Expressbestellung: 10,50€
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.
Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrensablauf
- Der Führerschein geht dem Antragsteller im Direktversand zu. Zuvor erhält er einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung, mit der er aber nur innerhalb von Deutschland fahren darf.
Fachlich freigegeben am
10.06.2021
Fristen
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen, des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen Mindestalters, bei der zuständigen Behörde beantragt werden (§ 21 Abs. 4 FeV)