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Städtebauförderung Zuwendung für städtebauliche Gesamtmaßnahme beantragen

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen und nach Maßgabe von Europa-, Bundes- und Landesrecht Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen.

Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält.

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Sachstandsbericht
  • ausgefülltes Formblatt mit Eckwerten des Monitorings Stadtentwicklung
  • Ausgabenübersicht
  • Finanzierungsübersicht
  • Darstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung anderer öffentlicher Aufgabenträger
  • Grundstücksverzeichnisse
  • RUBIKON-Auszug
  • Erklärung nach Rundschreiben des Innenministeriums nach dem Muster Nr. 1.1.2 VV-K

Voraussetzungen

  • Ihr zu förderndes Vorhaben muss eine städtebauliche Sanierungs oder Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahme sein.
  • Ihre Gemeinde darf nicht in der Lage sein, die Gesamtmaßnahme mit eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren.
  • Sie dürfen keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhalten.
  • Sie müssen im Vorfeld ein Fördergebiet räumlich abgrenzen.
  • Unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger müssen Sie ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept erstellen, in dem die Ziele und die Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt werden.
  • Ihr Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten oder daraus abzuleiten.
  • Ihr Entwicklungskonzept muss aktuell sein.
  • Ihr Entwicklungskonzept muss Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus beinhalten.
  • Ihr Entwicklungskonzept muss Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel beinhalten, insbes. durch Verbesserung der grünen Infrastruktur, wie beispielsweise des Stadtgrüns.
  • Mindestens eine Ihrer Maßnahmen muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung durchgeführt werden.
  • Ihre Gemeinde muss ihre privat nutzbaren Grundstücke sowie ihre Rechte an privat nutzbaren Grundstücken gemäß der Städtebauförderrichtlinie MV bereitstellen.
  • Vor der Antragstellung müssen Sie den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen beziehungsweise die Voruntersuchungen beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder das Sanierungs- und Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt haben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.

Verfahrensablauf

Gemeinden können Zuwendungen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen beim Land beantragen. Die Zuwendungen bestehen aus Mitteln der Europäischen Union (EU), des Bundes und des Landes.

Reichen Sie dazu Ihren vollständigen Antrag fristgerecht über den für Sie zuständigen Landrat beim Ministerium ein. Das Ministerium entscheidet dann über die Aufnahme Ihrer beantragten Gesamtmaßnahme in das jeweilige Städtebauförderprogramm.  

Wenn Ihre Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderprogramm aufgenommen wurde, wird das Landesförderinstitut Ihren Antrag bewilligen.

Sie erhalten dann vom Landesförderinstitut einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Mit diesem können Sie anschließend die Zuwendung als Vorauszahlung beim Landesförderinstitut abrufen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Die Bearbeitungsdauer des Antrags beträgt in der Regel 4-6 Monate.

Fristen

Die Zuwendungsanträge sind jährlich bis zum 15. Januar einzureichen.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

  • Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres und endet mit Aufhebung der Sanierungssatzung beziehungsweise Entwicklungssatzung, spätestens jedoch zum 31. Dezember des auf die Auszahlung der letzten Kassenmittelrate folgenden übernächsten Jahres, soweit vom Ministerium nichts anderes bestimmt ist.
  • Folgende Einzelmaßnahmen können nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gefördert werden:
  • durch Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),
  • Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen; § 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
  • Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
  • Übernahme von Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie sonstiger Betriebe, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen (§ 145 Absatz 5 Satz 2 BauGB),
  • Ausgaben für Flächen, die als Austausch- oder Ersatzland benötigt werden.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben der Gemeinde, Ausgaben Dritter, soweit eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Entschädigung besteht, ausgaben Dritter, soweit sie nach dieser Vorschrift von der Gemeinde übernommen werden dürfen
  • Die Ausgaben gliedern sich in folgende Ausgabenarten: Vorbereitende Untersuchungen, Vorbereitung (Städtebauliche Planung), Erwerb von Grundstücken, Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen, sonstige Maßnahmen, sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte
  • Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde ist die Anwendung der aktuellen Vergabevorschriften vorgeschrieben.
  • Für Baumaßnahmen privater Bauherren sind bei der Vergabe von Aufträgen mindestens drei vergleichbare Preisangebote einzuholen. Es wird empfohlen, insbesondere bei umfangreichen Baumaßnahmen, die Vorschriften der VOB an zuwenden.
  • Erschließungs- und Baumaßnahmen unterliegen bei Zuwendungen von mehr als 2 Millionen Euro vor Baubeginn und nach ihrer Fertigstellung einer baufachlichen Prüfung in entsprechender Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbe- stimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO.
  • Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden eine fachliche Beratung an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.07.2022

Zuständige Stelle

Für Anträge:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Im Rahmen der Bewilligung:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern