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Schüleraustausch
Allgemeine Informationen
Das Land gewährt Zuwendungen für Begegnungen von Schülerinnen und Schülern aus M-V mit Schülerinnen und Schülern aus Staaten Osteuropas sowie Israel auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von projektorientierten Begegnungen zwischen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und Staaten Mittelosteuropas, Südosteuropas sowie Israel im Rahmen von Schulpartnerschaften, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2016 . Es werden Fahrtkosten bezuschusst, die im Zusammenhang mit Gruppenaustauschen von Schülerinnen und Schülern aus Mecklenburg-Vorpommern ins Ausland stehen. Bei Aufenthalten einer ausländischen Schülergruppe an einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern werden Ausgaben bezuschusst, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der ausländischen Schülerinnen und Schüler sowie mit der Durchführung der gemeinsamen projekt- und themenbezogenen Arbeit und relevanten Exkursionen stehen. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Antrags- und Abrechnungsunterlagen sind Bestandteil der Förderrichtlinie.
Voraussetzungen
Gefördert werden Schüleraustausche im Rahmen bestehender Schulpartnerschaften, die auf Langfristigkeit und Gegenseitigkeit angelegt sind.
Verfahrensablauf
Antragsteller sind die Schulen. Einem Antrag auf Förderung der Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern ins Ausland müssen ein Finanzierungsplan und der Nachweis über die Nutzung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels beigefügt werden. Einem Antrag auf Förderung eines projektorientierten Aufenthalts ausländischer Schülerinnen und Schüler in Mecklenburg-Vorpommern muss ein Finanzierungsplan beigefügt werden.
Fristen
Bis zum 30. Januar eines Jahres teilt eine Schule der Bewilligungsbehörde (Bildungsministerium) zunächst formlos mit, dass sie einen Austausch plant und in welcher Höhe Fördermittel benötigt werden. Der formale Antrag muss der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor der geplanten Maßnahme vorliegen. Die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Maßnahme der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.11.2017