Adresse
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Volltext
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis,
- Angaben zu betroffenen Tieren,
- verantwortliche Personen,
- Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Voraussetzungen
- die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen besitzen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
- Angabe der Art der betroffenen Tiere
- Angaben über die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Gemäß Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V fällt für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Gebühr in Höhe von EUR 25,00 bis 500,00 an.
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.
Fristen
Gemäß § 11 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Monate ab Eingang des Antrags.
Formulare
Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei der zuständigen Behörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.06.2021
Zuständige Stelle
das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.
Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.