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Mitnahme des Kraftfahrzeugkennzeichens bei Umzug
Volltext
Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Bundesgebietes in einen anderen Zulassungsbezirk können Fahrzeughalter ab dem 01. Januar 2015 selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Findet ein Wechsel der Kennzeichenart statt (bspw. statt des vorherigen Kennzeichens nach § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird bei der neuen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen nach § 9 FZV beantragt), ist eine Umkennzeichnung auf dem bisherigen Kennzeichen nicht möglich. Bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde ist im ersten Fall die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen. Im zweiten Fall ist die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen. Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugdokumenten bleibt nach wie vor bestehen. Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht noch nicht bei einem Halterwechsel.
Die Pflichten zur Meldung des Wohnortwechsels und die Umschreibung auf die neue Anschrift bleiben nach wie vor bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht und Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
- Kennzeichenschilder
- Zulassungsbescheinigung
- ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat
Voraussetzungen
Der Fahrzeughalter verlegt seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk. Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder es wurde eine Einzelgenehmigung erteilt und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Namens- und/oder Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Auslagenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Kfz-Versicherung. Die Tarife richten sich weiter nach dem Wohnort.
17,60 Euro
Verfahrensablauf
Wie bisher kann der Halter bei der Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen. Dazu ist eine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil II notwendig. Die alten Kennzeichen müssen der Zulassungsbehörde zur Entstempelung vorgelegt werden.
Alternativ kann der Fahrzeughalter das alte Kennzeichen bei seinem Wohnsitzwechsel mitnehmen. Das ist der neuen Zulassungsbehörde mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung Teil I muss zur Berichtigung der Daten vorgelegt werden. Bei Mitnahme des Kennzeichens entfällt die Vorlage der ZB II und des SEPA-Lastschriftmandates.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Fristen
Die Änderung muss unverzüglich erfolgen.
Formulare
Formulare für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de downloaden.
Weiterführende Informationen
Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter gleichzeitig um den Zahler der Kraftfahrzeugsteuer, ist die Änderung der Daten zusätzlich dem zuständigen Hauptzollamt zur Korrektur des SEPA-Lastschriftmandates mitzuteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter gleichzeitig um den Zahler der Kraftfahrzeugsteuer, ist die Änderung der Daten zusätzlich dem zuständigen Hauptzollamt zur Korrektur des SEPA-Lastschriftmandates mitzuteilen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.10.2018
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.
Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.