Springe direkt zu:

Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte

Volltext

Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z. B. nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz), nach dem Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Infektionsschutzgesetz, Strafrechtlichen oder Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus anderen Leistungen nach den genannten Gesetzen und ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen auch abgesehen werden (wenn die Leistung ausschließlich schädigungsbedingt erforderlich ist).

Neben persönlicher Hilfe kommen Geld- und Sachleistungen, einmalige und laufende Leistungen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen.

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des Sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im gesamten Sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27 l des Bundesversorgungsgesetzes geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Träger der Kriegsopferversorgung und somit Versorgungsbehörde.

Zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Nachweise über Vermögen

Voraussetzungen

Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
  • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
  • Vorheriger Antrag
  • zu Bedürftigkeit: Wirtschaftliche Kausalität muss erfüllt sein, dass bedeutet, dass die Beschädigten infolge der Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers/Versorgerin nicht in der Lage sind, ihren aus der Schädigung ergebenden individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Bei bestimmten Personengruppen wird der Zusammenhang zwischen Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung stets angenommen

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
  • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Formulare

  • formloser Antrag ist möglich
  • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe können eingelegt werden. Im Bescheid wird auf dieses Recht hingewiesen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Zuständige Stelle

Die Hauptfürsorgestelle (in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales) und die örtlichen Fürsorgestellen (in Mecklenburg-Vorpommern sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte) sind zuständig für die einzelnen Leistungen der Kriegsopferfürsorge.