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Kommunalwahl: Wählbarkeit zur Kreistagswahl feststellen
Volltext
Wahlberechtigt zu Kreistagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht nach vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)
- Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweise, Reisepass
- Vordruck „Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)
Voraussetzungen
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
- das 16. Lebensjahr vollendet
- seit mindestens 37. Tagen im Wahlgebiet ständiger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Meldebehörde) zur Bestätigung ein.
Bearbeitungsdauer
sofort bis wenige Tage
Fristen
Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Formulare
Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:
Weiterführende Informationen
Die Kreiswahlleitung fordert gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.05.2022
Zuständige Stelle
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde
Ansprechpunkt
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde