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Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen
Volltext
Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 Prozent eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.
Behinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, werden neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr von der Zollverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechenden Antrag hin von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- § 7 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- § 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.01.2018
Zuständige Stelle
Nähere Auskünfte dazu gibt Ihnen das Hauptzollamt Stralsund (HZA) mit seinen Festsetzungsstellen in Rostock und Neubrandenburg.
Hauptzollamt Stralsund (HZA) |
Festsetzungsstelle Rostock des HZA Stralsund |
Festsetzungsstelle Neubrandenburg des HZA Stralsund |
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Hiddenseer Str. 6 18439 Stralsund Tel. 03831/356-10 |
Doberaner Str. 114 18057 Rostock Tel. 0381/203656-0 |
Ihlenfelder Str. 112 - 114 17034 Neubrandenburg Tel. 0395/3503-100 |