Adresse
Kraftfahrzeugsteuer Erhebung
Volltext
Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt und von einem von Ihnen benannten Konto eingezogen. Dazu müssen Sie
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Ausnahmen
In erheblichen Härtefällen können Sie eine Befreiung vom Lastschriftverfahren schriftlich beantragen. Das Vorliegen eines Härtefalles muss von Ihnen im Antrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von Ihrem Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Günstigerprüfung
Bei einer Erstzulassung Ihres Pkw vor dem 1.7.2009 richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach der Größe des Hubraums und den Schadstoffemissionen, bei einer späteren Erstzulassung zu einem geringeren Teil nach der Größe des Hubraums und stärker nach der Höhe des Kohlendioxidausstoßes.
Wenn Ihr Pkw zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurde, wird die neuere kohlendioxid-orientierte Besteuerung auch dann angewendet, wenn sie für Sie günstiger als die ältere, stärker hubraumorientierte Besteuerung ist (§ 18 Abs. 4a KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. a und b).
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- § 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- § 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
Erforderliche Unterlagen
- SEPA-Lastschriftmandat
- Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Voraussetzungen
Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Das gilt nicht, wenn Sie von der Steuerpflicht befreit sind.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie müssen
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Sie bekommen anschließend einen schriftlichen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von dem von Ihnen benannten Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Ende der Steuerpflicht
Endet die Steuerpflicht, werden zu viel gezahlte Beträge auf den Tag genau erstattet.
Die Steuerpflicht endet erst dann,
- wenn das Hauptzollamt durch die zuständige Zulassungsbehörde über eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges benachrichtigt worden ist oder
- wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das Fahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr benutzt haben und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG).
Formulare
Suche nach Formular 032021 (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer) im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
- Zoll online: Kraftfahrzeugsteuer
- Zoll online: Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Änderung Ihrer Bankverbindung informieren Sie bitte umgehend das zuständige Hauptzollamt. Denken Sie daran, dass Sie in diesem Fall eine neue Einzugsermächtigung erteilen müssen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
10.02.2017