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Hebammenhilfe
Allgemeine Informationen
Versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammen unterstützen, beraten und helfen während der Schwangerschaft, der Geburtsvorbereitung, bei der Geburt selbst und in der ersten Zeit danach.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Krankenversichertenkarte
Voraussetzungen
bestehendes Versicherungsverhältnis
Verfahrensablauf
Sie können sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl wenden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse sind, sollten Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung abklären.
Fristen
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie bis zum zehnten Tag nach der Entbindung Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme. Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal. Im Einzelfall kommt auch eine längere Versorgung durch Familienhebammen in Betracht .
Bei privat Versicherten stellt die Hebamme die Rechnung direkt an Sie. Sie müssen diese dann zur Rückerstattung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.
Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie beim Hebammenverband, dem Landeshebammenverband, dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.
Zuständige Stelle
die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
05.03.2012Teaser
Hebammen unterstützen, beraten und helfen während der Schwangerschaft, der Geburtsvorbereitung, bei der Geburt selbst und in der ersten Zeit danach.