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Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Volltext

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 15 Geldwäschegesetz (GwG) (Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter:innen und Vermittler:innen von Glücksspielen) haben eine:n Geldwäschebeauftragte:n auf Führungsebene sowie eine:n Stellvertreter:in zu bestellen.

Die Bestellung und die Entpflichtung des/der Geldwäschebeauftragten und seines/ihres Stellvertretenden sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10 bis 14 und 16 GwG (Versicherungsvermittler:innen, Notare/Notarinnen, Rechtsdienstleistende, Dienst-leistende für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler:innen und Güterhändler:innen) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anordnen.

Güterhändler:innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine:n Geldwäschebeauftrage:n zu bestellen.

Der/die Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er/sie ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines/einer Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass

  • Sie Ansprechpartner:innen der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen,
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen und
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung:
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag). 
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    • Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.  
  •  Berechtigte Vertreterin oder Vertreter
    • Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interne/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
  • Betriebssitz im Inland 
    • Die oder der Geldwäschebeauftragte bzw. ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.  
  • Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
    • Die oder der Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.  

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung. Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden. 

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

Fristen

  • Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragen und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
  • Die Abberufung („Entpflichtung“) der oder des Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

entfällt

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.04.2024

Zuständige Stelle

  • Zuständige Stellen: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock