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Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten durchführen
Volltext
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO) handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
Nach § 76 Abs. 6 LBauO dürfen Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Rechtsgrundlage(n)
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V)
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung-BauGebVO M-V) erhoben.
Gebührenrahmen nach Anlage 1 Punkt 5.2 der BauGebVO M-V EUR 10,00 bis 1000,00
Fristen
Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.
Weiterführende Informationen
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen. Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme gilt die
„Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen" (FIBauVV M-V) vom 22. März 2009 (Amtsblatt M-V 2009,S. 359).
Die Verwaltungsvorschrift enthält als Anlage die Fristen für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.06.2018
Zuständige Stelle
Ausführungsgenehmigungen erteilt (in Mecklenburg-Vorpommern) die TÜV Süd Industrie Service GmbH, Heidenkampsweg 51-57, 20097 Hamburg.
Zuständige Stelle für die Anzeige vor Aufstellung eines Fliegenden Baues und dessen Gebrauchsabnahme ist die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.