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Fundtier anzeigen und unterbringen lassen

Volltext

Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen Fundsachen. Fundtiere sind dabei alle entlaufenen Haustiere, also Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie z. B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Tiere. Wildtiere sind keine Haustiere. Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Gemeinde als Fundbehörde anzeigen. Diese entscheidet im Zweifelsfall, ob es sich um ein Haus-, oder ein Wildtier handelt und ist dann für die artgerechte Unterbringung des Tieres zuständig.

In der Regel arbeiten die Gemeinden mit örtlichen Tierheimen zusammen, in denen die Fundtiere untergebracht werden. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

grundsätzlich gebührenfrei

Verfahrensablauf

Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen (Notruf 110).

Wenn Sie ein hilfsbedürftiges Wildtier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstellen (Rufnummer 112). Diese informieren dann die zuständigen Stellen.

Wenn Sie ein Haustier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

Viele Gemeinden haben ein Tierheim mit der Verwahrung der Fundtiere beauftragt. Die Gemeinde kann Ihnen das beauftragte Tierheim z. B. per Telefon, Internet oder Aushang, mitteilen. Wenn die Gemeinde mit einem Tierheim zusammenarbeitet, das für sie die Unterbringung und Pflege von Fundtieren übernimmt, können Sie das Tier in der Regel auch direkt dort abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.

Hinweise (Besonderheiten)

Nach der Anzeige bei der Fundbehörde können Sie das Tier mit Zustimmung der Fundbehörde auch selbst verwahren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass der Verlierer weiterhin Eigentümer bleibt, so dass das Tier ggf. herausgegeben werden muss, wenn der Eigentümer des Tieres ermittelt werden kann oder sich selbst meldet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.11.2021

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde, als Fundbehörde.

Ansprechpunkt

Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt/ Fundbehörde)

Bemerkungen

Spezieller Hinweis für Amt Crivitz

Öffentliche Bekanntmachung zum Umgang mit Fundtieren gem. Nummer 9 der Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere) vom 02.07.2020

Die Amtsvorsteherin des Amtes Crivitz hat für den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:

Wird ein Tier aufgefunden, das überlicherweise von Menschen gehalten wird (Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei folgender Behörde zu erstatten:

Amt Crivitz
Öffentl. Sicherheit und Ordnung
Amtsstr. 5
19089 Crivitz

Außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde ist die Fundanzeige gegenüber der beauftragten Stelle schriftlich in Textform zu erstatten. Die beauftragte Stelle ist:

Tierpension „Kleine Oase“
Alter Frachtweg 1
19075 Holthusen

Hier ist das Tier zu den Öffnungszeiten :
Mo – Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Sa, So und Feiertags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr  bis 18.00 Uhr
abzuliefern.

Hinweis:
Sie haben den Fund eines Tieres immer bei der oben genannten Behörde anzuzeigen. Geben Sie das Tier nicht bei der oben genannten Behörde oder bei der von ihr beauftragten Stelle ab, haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur Verwahrung des Tieres und müssen gegebenenfalls die Kosten für die Verwahrung tragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannte Behörde.                            
Amtsvorsteherin