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Freiwilligen Landtausch nach FlurbG beantragen

Volltext

Sie können mit einem und mehreren Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.

Rechtsgrundlage(n)

§ 103c FlurbG: Antrag auf Landtausch

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, besteht im Regelfall Kostenfreiheit für die Tauschpartner.

Sind finanzielle Wertausgleiche unter den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.

Im Einzelfall entstehende Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen) tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.

Verfahrensablauf

Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, so können sie die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Ihnen steht dafür auch ein Online-Dienst zur Verfügung. Sie erhalten nach der Online-Antragsstellung eine automatische Empfangsbestätigung. Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiwilligen Landtausches erfüllt sind,kommuniziert anschließend noch mit den Tauschpartnern und entscheidet über die Anordnung des Freiwilligen Landtausches.

Auf Grund der Komplexität des Verfahrens nimmt die Flurbereinigungsbehörde nach der Online-Antragstellung direkten Kontakt zu Ihnen auf. Alle weiteren, im Verfahren erforderlichen Handlungen der Flurbereinigungsbehörde erfolgen in Abstimmung mit den Tauschpartnern.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.

Fristen

Da es sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung handelt, bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen nur während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, so muss die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Frage stellen und Ihren Antrag gegebenenfalls ablehnen oder das Verfahren einstellen.

Formulare

  • Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches
  • Papierantrag: Unterschriften aller Tauschpartner erforderlich

Hinweise (Besonderheiten)

Sollten Sie mehr als fünfzig Tauschflurstücke tauschen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige StALU zur Absprache der weiteren Verfahrensweise

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.06.2022

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern; Abt. 3 Integrierte ländliche Entwicklung

Ansprechpunkt

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern; Abt. 3 Integrierte ländliche Entwicklung
Die für Sie zuständige Stelle entnehmen Sie bitte dem Antrag.