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Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Volltext

Förderzweck
 

Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.

Gegenstand der Förderung

Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Fördermittelempfänger

teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Belegungszahlen
  • ggf. Abrechnung Vorjahr

Voraussetzungen

  • teilstationäre Pflegeeinrichtung
  • Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
  • Belegungszahlen
  • betriebsnotwendige Ausgaben

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.

Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Formulare

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Fachlich freigegeben durch

Ministerium  für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.08.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales