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Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" beantragen
Volltext
Zuwendungszweck
Ziel ist die Erhöhung einer nachhaltigen Wertschöpfung, die Verbreiterung der industriellen Basis und die Schaffung bzw. Sicherung attraktiver Arbeitsplätze mit existenzsichernder, möglichst tariflicher Bezahlung.
Gegenstand der Zuwendung
Es können folgende Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert werden:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
- Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens oder
- Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen.
Folgende Erstinvestitionsvorhaben großer Unternehmen in eine neue Wirtschaftstätigkeit können gefördert werden:
- Investitionen in Wirtschaftsgüter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist oder
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend (zu mehr als 50% der Umsätze) überregional, d. h. über einen Radius von 50 km hinausgehend, absetzen. Darüber hinaus sind Tourismusbetriebe, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen für den Tourismus erzielen, antragsberechtigt.
Folgende Branchen/Sektoren werden, neben den bereits durch den Koordinierungsrahmen der GRW ausgeschlossenen Wirtschaftsbereichen, grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
- Garten- und Landschaftsbau,
- Asphalt- und Betonmischanlagen,
- Abfallentsorgung,
- Verlage,
- Medien, Radio- und TV-Sender und ähnliche,
- Druckereien,
- Großhandel, Versandhandel,
- Herstellung von Kraftstoffen oder Ersatzkraftstoffen sowie Biogas, sofern sie nicht überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dient,
- Vermietung und Verpachtung.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird grundsätzlich als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt. Seit dem 1. Januar 2018 gelten folgende Basisfördersätze:
MV ohne Landkreis VG |
Landkreis VG |
|
Kleine Unternehmen |
25% |
35% |
Mittlere Unternehmen |
15% |
25% |
Große Unternehmen |
10% |
15% |
* Basisfördersatz entspricht Höchstfördersatz
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt die KMU-Definition der EU.
Eine Anhebung des Basisfördersatzes um bis zu 5 Prozentpunkte kann bis zum beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersatz nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt werden:
- Vorhaben des verarbeitenden Gewerbes,
- Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
- Ansiedlung von zentralen Unternehmensfunktionen,
- Ansiedlung/Erweiterung in besonders strukturschwachen Regionen,
- Vorhaben, die besonders innovativ, mit hohen F&E-Potentialen verbunden sind,
- Anstrengungen des Unternehmens zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben oder
- Anstrengungen des Unternehmens beim Umweltmanagement,
- Unternehmen ist an einen Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes gebunden.
Erfolgt bei den geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätzen eine geringere als tarifliche oder tarifgleiche Vergütung, wird ein Abzug vom Basisfördersatz um 5 Prozentpunkte vorgenommen. Große Unternehmen, die eine geringere als tarifliche oder tarifgleiche Vergütung zahlen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
- GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. IS. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513) geändert worden ist
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289; L 330 vom 3.12.2016, S. 12) nebst den hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO)
- Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
- § 44 Landeshaushaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)
Erforderliche Unterlagen
Die Antragsunterlagen sind unter nachfolgendem Link erhältlich:
Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) zu richten!
Voraussetzungen
In dem Förderprogramm können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) gefördert werden, die dauerhaft Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze in Mecklenburg-Vorpommern schaffen oder sichern.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und ihre Produkte und Leistungen überwiegend überregional absetzen sowie in der zu fördernden Betriebstätte bestehende Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöhen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Mit der ordnungsgemäßen Abwicklung des GRW-Förderprogramms ist das LFI beauftragt. Die Bearbeitung jedes einzelnen Förderantrages erfolgt nach standardisierten Vorgaben. Mitunter sind für die Bearbeitung der Förderanträge durch das LFI eigene Prozesse aufgestellt worden.
Das LFI prüft die zur Bearbeitung des Antrages notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit, Förderfähigkeit, Förderwürdigkeit gem. geltender Regularien und Festlegungen (subventions- und beihilferechtliche Aspekte, Richtlinie, Förderpraxis, LHO, Verwaltungsvorschriften), Fristeinhaltung sowie Antragsberechtigung.
Für das Erstellen des Zuwendungsbescheides erfolgt die Gesamtprüfung und Bewertung aller vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung gültiger Rechtsgrundlagen (LHO, Beihilferecht, Richtlinien, Förderpraxis usw.). Neben dem Zuwendungsbescheid wird ein Bewilligungsvermerk sowie die Anlagen zum Bewilligungsbescheid, ggf. Minister-Begleitschreiben erstellt.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorlage vollständiger Unterlagen wird innerhalb von vier Wochen ein Zuwendungsbescheid erstellt.
Fristen
Für die Vervollständigung des Antrags ist gemäß GRW-Richtlinie 2018 Ziffer 7.1.2 eine Frist von einem Jahr nach Antragseingang festgelegt. Der Antragsteller kann eine Verlängerung der Frist beantragen über deren Gewährung im Einzelfall entschieden wird. Werden innerhalb der Jahresfrist die Antragsunterlagen nicht vervollständigt, wird die Ablehnung des Antrags angekündigt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.12.2019