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Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen beantragen
Volltext
Zuwendungszweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zum Zweck der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die dem Ziel der Fachkräftesicherung durch den Erwerb, den Erhalt und die Erweiterung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen dienen und so insbesondere die Anpassung der Unternehmen und Beschäftigten an den technischen, wirtschaftlichen und demografischen Wandel unterstützen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden folgende Maßnahmen für Beschäftigte aus Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern:
Bildungsschecks
Gefördert wird die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
Unternehmensspezifische Maßnahmen
Gefördert werden können Maßnahmen
a) zur Kompetenzfeststellung der Beschäftigten,
b) zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs der Arbeitsplätze der Beschäftigten im Unternehmen,
c) zur beruflichen Qualifizierung, die
- der Erschließung und Entwicklung der Potenziale von Beschäftigten für die Fachkräftesicherung dienen,
- einen besonderen Beitrag zur Entwicklung von Unternehmen oder einzelner Branchen leisten,
- im Zusammenhang mit Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen stehen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für die Bildungsschecks können natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Zuwendungsempfänger für unternehmensspezifische Maßnahmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes GewStG) mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden und damit die Voraussetzung für die Erreichung eines Primäreffekts gemäß Teil II A Nummer 2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens erfüllen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungen für Bildungsschecks
- Zuwendungen werden in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Werden die Voraussetzungen für eine De-minimis-Beihilfe nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt, wird eine Zuwendung in Höhe von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Für Qualifizierungen mit qualifizierter Teilnahmebescheinigung ist die Zuwendung auf höchstens EUR 500,00 je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme begrenzt.
- Bei abschlussorientierten Qualifizierungen, insbesondere auf der Basis einer geregelten Prüfungsvorschrift oder mit dem Ziel von anschlussfähigen Teilqualifizierungen oder einem Abschlusszertifikat, ist die Zuwendung auf höchstens EUR 3.000 begrenzt.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten des Dienstleisters für die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme des oder der jeweiligen Beschäftigten.
- Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte.
Zuwendungen für unternehmensspezifische Maßnahmen
- Zuwendungen werden in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen des Dienstleisters für die Kompetenzfeststellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Analyse des Qualifizierungsbedarfs oder die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme.
- Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bildungsschecks
- formgebundener Antrag inkl. Anlagen
- Kopie des aktuellen und vollständigen Vereins- bzw. Handelsregisterauszugs (NICHT ÄLTER ALS 12 MONATE)
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Mitgliedsbescheinigung von zuständiger Kammer oder Eintragung in das Berufsregister oder Kassenzulassung ggf. aktuelle Kopie der "De-minimis"-Bescheinigungen
Unternehmensspezifische Maßnahmen
- formgebundener Antrag inkl. Anlagen
- Kopie des aktuellen und vollständigen Handelsregisterauszugs (NICHT ÄLTER ALS 12 MONATE)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Angebot/e des/der externen Dienstleister/s
Voraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten externen Dienstleistern erbracht werden, die weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sind (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Als geeignet gelten
- Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes verfügen,
- Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung verfügen,
- Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagement-System verfügen oder
- sonstige Personen oder Einrichtungen, die ihre besondere Eignung für die im Zusammenhang mit der Förderung durchzuführende Beratung oder Weiterbildung nachweisen. Über die besondere Eignung befindet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Fachaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Die Gründe für die Eignung sind zu dokumentieren.
Die Förderung von Maßnahmen mit Bildungsschecks setzt voraus, dass mit Antragstellung die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen.
Die Förderung unternehmensspezifischer Maßnahmen setzt voraus, dass das Unternehmen mit der Abrechnung bestätigt, dass die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antrag
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die formgebundenen Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nach Bestätigung des Antragseingangs darf auf eigenes Risiko begonnen werden.
Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Mittelanforderung / Verwendungsnachweisverfahren
Die Bildungsschecks können durch den Dienstleister innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung eingereicht werden. Mit der Einreichung hat der Dienstleister folgende Unterlagen vorzulegen:
- den vom Dienstleister und der jeweiligen Teilnehmerin oder dem jeweiligen Teilnehmer unterzeichneten Bildungsscheck mit teilnehmerbezogenen Angaben wie Name der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers, Ort, Datum, teilnehmerbezogene Angaben zu den modularen Bildungsinhalten mit den hierzu absolvierten Unterrichtsstunden (qualifizierte Teilnahmebescheinigung), - eine Gesamtabrechnung, die sowohl den über den Bildungsscheck abgedeckten Anteil als auch den vom Zuwendungsempfänger zu leistenden Eigenanteil ausweist,
- die Bestätigung der getätigten Zahlung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers.
Bei unternehmensspezifischen Maßnahmen darf eine Mittelanforderung erst nach Leistungserbringung und Zahlung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgen. Mit der Einreichung der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine Aufstellung über die beglichenen Rechnungen und die Originalbelege einschließlich des Nachweises der Bezahlung,
- bei Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung zusätzlich eine durch den Zuwendungsempfänger und durch die Beschäftigten bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Qualifizierung.
Wird vorgenanntes Verfahren zum Mittelabruf eingehalten und bei unternehmensspezifischen Maßnahmen zusätzlich ein formgebundener Sachbericht, der Ausführungen zum Erfolg der Maßnahme beinhaltet, eingereicht, gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht. Ein gesondertes Verwendungsnachweisverfahren ist nicht notwendig.
Fristen
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist sowohl elektronisch als auch in Papierform vor Beginn des Vorhabens, bei der Bewilligsbehörde einzureichen.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.12.2019
Zuständige Stelle
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Ansprechpunkt
Evelyn Nadollek
Projektleitung Antragsprüfung
Telefon: 0385 55775-562
E-Mail: enadollek@gsa-schwerin.de