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Förderung: Gewährung von Zuwendungen für Verkehrskooperationen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern Beantragung
Volltext
Zuwendungszweck
Zuwendungen für Verkehrskooperationen im ÖPNV
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die Verkehrskooperationen im ÖPNV durchführen, wenn diese Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und des Verkehrsangebotes sowie zur Steigerung der Attraktivität im ÖPNV beitragen.
Als Verkehrskooperation im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenwirken mehrerer Aufgabenträger oder Verkehrsunternehmen anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifes oder einer Durchtarifierung,
- Verkehrsgemeinschaft oder
- Verkehrs- und Tarifverbund
in Mecklenburg-Vorpommern.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
- Verkehrskooperationen gemäß Nummer 2 bzw. deren Mitgliedsunternehmen
- Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V, sofern organisatorische und finanzielle Angelegenheiten eines Tarif- und Verkehrsverbundes durch diese geregelt werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
Die Zuwendungen betragen:
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 Buchst. a der Richtlinie:
a) für noch nicht in Kraft befindliche Verkehrskooperationen
Jede einzelne Verkehrskooperation hat zunächst die voraussichtlichen Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste im ersten vollständigen Jahr des Wirkens der Verkehrskooperation durch die an der Verkehrskooperation beteiligten Verkehrsunternehmen zu ermitteln und im Antrag anzugeben.
Das Wirtschaftsministerium gewährt mit Zuwendungsbescheid für das erste Abrechnungsjahr zunächst einen Ausgleich in Form von Abschlagszahlungen in Höhe der nachstehenden Vomhundertsätze auf die ermittelten voraussichtlichen Verluste. Die endgültige Festsetzung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die Höhe der tatsächlichen Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste, die durch eine Verkehrszählung/Verkehrsuntersuchung ermittelt wurden.
Nach Prüfung dieses Nachweises durch die Bewilligungsbehörde wird daraus die Höhe des Ausgleichsbetrages für die jeweilige Verkehrskooperation für das erste Jahr festgesetzt, die damit den Basiswert für die Zahlung der Folgejahre darstellt.
Folgende Vomhundertsätze werden für die Ausgleichszahlungen zugrundegelegt:
Höhe der voraussichtlichen Durchtarifierungsverluste:
mindestens 2.000.000 DM (102.258,38 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 35%
mindestens 1.000.000 DM (511.291,88 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 50%, höchstens jedoch 700.000 DM (357.904,32 €)
mindestens 750.000 DM (383.468,91 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 60%, höchstens jedoch 500.000 DM (255.645,94 €)
mindestens 500.000 DM (255.645,94 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 65%, höchstens jedoch 450.000 DM (230.081,35 €)
mindestens 100.000 DM (51.129,19 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 70%, höchstens jedoch 325.000 DM (166.169,86 €)
weniger als 100.000 DM (51.129,19 €)
anzusetzender Vomhundertsatz: bis zu 75% bzw. in den ersten fünf Jahren bis zu 90%, höchstens jedoch 75.000 DM (38.346,89 €)
In den ersten fünf Jahren des Wirkens einer Verkehrskooperation wird bei einem Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverlust von weniger als 100.000 DM (51.129,19 €) eine Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von 90%, höchstens jedoch 75.000 DM (38.346,89 €) gewährt. Ab dem 6. Jahr reduziert sich die Zuwendung auf bis zu 75%.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages bleibt in der Folgezeit unter gleichen Voraussetzungen unverändert. Sie kann sich ändern, sofern Veränderungen im räumlichen Wirken der Verkehrskooperation eintreten. In diesem Fall kommen die vorstehenden Modalitäten (Verkehrszählung/Verkehrsuntersuchung, Nachweis) zur Anwendung.
Tritt im Abrechnungszeitraum in der Verkehrskooperation eine Erhöhung der Beförderungsentgelte ein, so erhöht sich der Ausgleichsbetrag um den gleichen Prozentsatz, um den sich durchschnittlich die Beförderungsentgelte über das gesamte gewichtete Fahrscheinsortiment erhöhen.
b) für bereits in Kraft befindliche Verkehrskooperationen
Soweit vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie Verkehrskooperationen bestanden haben, werden die diesen Kooperationen für das im Jahr vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie gezahlten Ausgleichsbeträge als Basiswert festgesetzt und weiterhin gezahlt.
Die Bewilligungsbehörde kann diese Festsetzung sowie die Zahlung von Ausgleichen von einem wie unter a) geforderten Nachweis abhängig machen.
Bei räumlichen oder tariflichen Veränderungen ist wie unter a) aufgeführt zu verfahren.
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 Buchst. b-g der Richtlinie bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben
In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde eine höhere Zuwendung gewähren, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn das Förderziel nicht anders erreicht werden kann.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind in jedem Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären und als Anlage beizufügen. In jedem Zuwendungsbescheid ist bei Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 Buchst. e - g der Richtlinie folgende Bestimmung über die Zweckbindung zu treffen:
"Die Zweckbindungsdauer beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tage des Abschlusses der jeweiligen Investition." Ferner sind folgende Auflagen aufzunehmen:
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis nach Anlage 3 bzw. 3 a vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist von Zuwendungsempfängen nach Nummer 3.1 und abweichend von Nummer 7 ANBest-K von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen."
Die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, ist der Bewilligungsbehörde spätestens drei Monate nach Ende der festgesetzten Zweckbindungsdauer nachzuweisen."- "Der Nachweis über die Höhe der tatsächlichen Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste ist der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. Juni des zweiten Jahres des Wirkens der Verkehrskooperation vorzulegen."
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft.
Handlungsgrundlage(n)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe - des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V),
- dieser Richtlinie,
- des § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Verkehrskooperationen im ÖPNV.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Voraussetzungen
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Verbundbedingte Mehrausgaben (Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste), die trotz Verkehrskooperationen bei den an der Verkehrskooperation beteiligten Verkehrsunternehmen entstehen,
b) Ausgaben für Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Verkehrskooperationen,
c) Ausgaben für Marketingmaßnahmen der Verkehrskooperationen,
d) Ausgaben für die Herstellung von Verbundfahrplänen unter Anrechnung der Erlöse und der Werbeeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrplanheften,
e) Sachausgaben im IT-Bereich, sofern sie durch die Verkehrskooperation unmittelbar bedingt sind,
f) Ausgaben für verbundbedingte Ausrüstungsinvestitionen für Fahrzeuge,
g) Ausgaben für verbundbedingte Haltestellenausrüstungen.
Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 Buchst. b und c sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die Leistungserbringung durch unabhängige Dritte (Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) erfolgt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Für die Beantragung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ein Formular vorzusehen (Anlage 1).
a) Bewilligungsverfahren
Das Wirtschaftsministerium ist Bewilligungsbehörde.
Die Zuwendungen werden mit Zuwendungsbescheid bewilligt.
b) Auszahlungsverfahren
Für die Mittelanforderung ist ein Formblatt zu verwenden (Anlage 2).
Abweichend von Satz 1 sind die Auszahlungstermine für Maßnahmen nach Nummer 5.2.3 Buchst. a der Richtlinie im Zuwendungsbescheid festzulegen.
c) Berechnung des Rückforderungsbetrages
Die Höhe einer Rückforderung bei nicht zweckentsprechender Verwendung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände nach Nummer 5.2.3 Buchst. e - g ermittelt sich in der Regel aus dem zeitlich linearen Anteil der nicht mehr zweckentsprechenden Verwendung auf die Höhe der Förderung während der gesamten Bindungsdauer der geförderten Maßnahme in Monaten. Dieser zeitliche Anteil beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, ab dem die zweckentsprechende Verwendung des Gegenstandes nicht mehr erfolgte.
d) Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO M-V, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG M-V).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.02.2020