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Fischereipachtvertrag genehmigen
Volltext
Fischereipachtverträge, die zwischen dem Eigentümer eines Gewässers und dem potentiellen Nutzer geschlossen werden, sind bei der zuständigen Fischereibehörde zur Registrierung anzuzeigen
Rechtsgrundlage(n)
§ 12 Absatz 4 LfischG SH
- § 5 Landesfischereigesetz (LFischG M-V) vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S.404)
- Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist
Erforderliche Unterlagen
Fischereipachtvertrag
Voraussetzungen
keine
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Einreichung des Pachtvertrages, Prüfung, Registrierbescheid
Bearbeitungsdauer
i.d.R. 5 Arbeitstage
Fristen
keine
Formulare
keine
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Fachlich freigegeben am
18.02.2021
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7
Ansprechpunkt
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7