Erstattung von Beitragsaufwendungen Auszahlung
Volltext
Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträgerin, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Sie ist auch Rehabilitationsträgerin für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcentern bestehen.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
- Pflegeversicherung.
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.
Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.
Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die "Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation" heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.
Rechtsgrundlage(n)
- § 64 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 16 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.
Voraussetzungen
Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
- rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
- die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
- die Beiträge entrichtet haben und
- einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für behinderte Menschen“ herunter.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus Beachten Sie dabei die Werte der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein.
- Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen.
Fristen
Keine
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
30.09.2020