Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Erteilung
Volltext
Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet. Um eine Erlaubnis dafür zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Die Erlaubnis wird von der Agentur für Arbeit auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn Sie drei aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig waren.
Sie müssen bei einer Arbeitnehmerüberlassung unter anderem darauf achten, dass
- der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
- die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
- die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
- Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
- Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
Die Agentur für Arbeit prüft durch Betriebsprüfungen, ob Sie die Vorschriften einhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
- Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
- Auskunft aus Gewerbezentralregister (GZR 3/GZR4)
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung der Krankenkasse
- Auszüge aller Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
- Muster eines Arbeitsvertrags für Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a).
Voraussetzungen
- Gewerberechtliche Zuverlässigkeit: Sie können Ihr Gewerbe voraussichtlich ordnungsgemäß betreiben.
- Es gibt in Ihrem Fall keine Gründe, die gegen eine Erlaubnis sprechen, zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Verstößen gegen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder gegen arbeitsrechtliche Pflichten.
- Sie haben Ihren Sitz in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
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Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis: EUR 1.300,00
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Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500,00
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen Sie schriftlich bei der Agentur für Arbeit:
- Laden Sie das Formular „Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a)“ von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter.
- Füllen Sie das Formular aus.
- Drucken Sie das Formular aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.
- Sie werden zunächst per Post aufgefordert, die anfallende Gebühr zu bezahlen.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis oder eine Ablehnung Ihres Antrags.
Bearbeitungsdauer
maximal drei Monate
Fristen
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Für den Erstantrag gibt es keine Frist. Empfohlen wird, den Erstantrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn zu stellen.
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Den Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen.
Hinweis: Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
17.03.2020
Zuständige Stelle
Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a).
Ansprechpunkt
Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.