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Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, andere Personen, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Erlaubnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch kann bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
1. Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
2. Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens „RE/VVR“ beantragen.
3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
Diesen Auszug können Sie ebenfalls bei Ihrer Wohnortgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens „RE/VVR“ beantragen.
4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Bitte von allen Finanzämtern, in deren Bezirk Sie innerhalb der letzten fünf Jahre einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten.
Ausnahme: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Soweit bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung besteht, die nicht älter als drei Monate ist, brauchen die Nachweise nach Nr. 2-4 (Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung des Finanzamtes) nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde dem Antrag beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist.
Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute
Bei nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönliche Zuverlässigkeit des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnissen des Kreditinstituts geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt.
5. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Von dem Versicherungsunternehmen, bei welchem Sie die Berufshaftpflichtversicherung bzw. gleichwertige Garantie abgeschlossen haben, erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der IHK. Er darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
6. Nachweis über die erforderliche Sachkunde
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
- eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß VersVermV
- Befreiung von der Sachkundeprüfung gemäß VersVermV
- abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) gemäß oder
- Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34 d Gewerbeordnung
7. Registerauszug bei Registereintragungen
Es ist ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
8. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
Diesen Auszug erhalten Sie online unter www.vollstreckungsportal.de/ .
9. Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurde
10. Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt, sofern sie nicht EU-Angehörige sind.
1. Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
2. Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens „RE/VVR“ beantragen.
3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
Diesen Auszug können Sie ebenfalls bei Ihrer Wohnortgemeinde unter Angabe des Aktenzeichens „RE/VVR“ beantragen.
4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Bitte von allen Finanzämtern, in deren Bezirk Sie innerhalb der letzten fünf Jahre einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten.
Ausnahme: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Soweit bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung besteht, die nicht älter als drei Monate ist, brauchen die Nachweise nach Nr. 2-4 (Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung des Finanzamtes) nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde dem Antrag beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist.
Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute
Bei nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönliche Zuverlässigkeit des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnissen des Kreditinstituts geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt.
5. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Von dem Versicherungsunternehmen, bei welchem Sie die Berufshaftpflichtversicherung bzw. gleichwertige Garantie abgeschlossen haben, erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der IHK. Er darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
6. Nachweis über die erforderliche Sachkunde
- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
- eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß VersVermV
- Befreiung von der Sachkundeprüfung gemäß VersVermV
- abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) gemäß oder
- Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34 d Gewerbeordnung
7. Registerauszug bei Registereintragungen
Es ist ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
8. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
Diesen Auszug erhalten Sie online unter www.vollstreckungsportal.de/ .
9. Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurde
10. Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt, sofern sie nicht EU-Angehörige sind.
Kosten
Die Gebühr für die Erlaubnis beträgt 230,00 Euro.
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Gebühr für die Sachkunde: 220,00 Euro bis 320,00 Euro
Registrierung im Register: 45,00 Euro.
Formulare
Formulare sind bei der Industrie- und Handelskammer und online über den Antragsassistenten erhältlich.
Hinweise
Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe.
Auf Antrag hat die zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht zu befreien. Eine Voraussetzung dafür ist, dass er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber der oben genannten Erlaubnis sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt.
Zuständige Stelle
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.09.2019Teaser
Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.