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Eheurkunde beantragen
Volltext
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
FORMULARE für die ELEKTRONISCHE BESTELLUNG
Über das Urkundenportal (eGo M-V) können Sie Eheurkunden, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden bei Ihrem zuständigen Standesamt direkt anfordern. (klicken Sie auf den Urkundentyp für eine Weiterleitung)
Rechtsgrundlage(n)
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
FORMULARE für die ELEKTRONISCHE BESTELLUNG
Über das Urkundenportal (eGo M-V) können Sie Eheurkunden, Geburtsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden bei Ihrem zuständigen Standesamt direkt anfordern. (klicken Sie auf den Urkundentyp für eine Weiterleitung)
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Einzelfallabhängig, variiert von Bundesland zu Bundesland
In Mecklenburg-Vorpommern fallen EUR 15,00 an Kosten an.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 04. Oktober 1991 i. V. m. der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa und zur Änderung der Hundehalterverordnung vom 22. Februar 2017 werden folgende Gebühren erhoben.
1. Für die erste Urkunde 12 €
2. Für jede weitere Urkunde des gleichen Vorgangs 6 €.
Gebühr Personenstandsurkunde: EUR 15,00
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
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Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Fristen
Die Fortführungsfrist des Eheregisters beträgt 80 Jahre. Anschließend können keine Personenstandsurkunden, sondern lediglich einfache Urkunden nach den archivrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden.
Formulare
Diverse (Kommunalabhängig)
Fachlich freigegeben durch
Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.10.2020
Zuständige Stelle
Sie stellen den Antrag bei einem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.