Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Daten im Vermittlerregister - Änderung
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Formular Ändererung der Registerdaten
Voraussetzungen
Änderung der eintragungspflichtigen Daten
Kosten
siehe Gebürentarif der Industrie- und Handelskammern
Verfahrensablauf
- Einreichung der geänderten Daten per Formular
- Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK
Fristen
Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.10.2019Teaser
Die im Vermittlerregister nach § 11a Gewerbeordnung (GewO) Eintragungspflichtigen haben der zuständigen Erlaubnisbehörde Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben unverzüglich mitzuteilen.