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Beihilfen und sonstige Leistungen von der Tierseuchenkasse beantragen
Volltext
Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) leistet für Tiere, die aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet werden, eine Entschädigung. Eine Entschädigung wird auch geleistet für Tiere nach § 15 Nummer 3 bis 6 TierGesG. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres zum Zeitpunkt der Tötung beziehungsweise Verendung eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Verwertung oder Tötung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die TSK M-V Beiträge von den Tierhaltern. Jeder Tierhalter, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel, Bienen- oder Hummelvölker in Mecklenburg-Vorpommern hält, ist verpflichtet, seine Tiere bei der TSK M-V anzumelden und dafür Beiträge zu entrichten. Für diese Tiere besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Entschädigung nach dem TierGesG,
- Schätzungsniederschrift über den gemeinen Wert des Tieres,
- Rechnungen über die Verwertung oder die Tötung des Tieres,
- Marktdaten
Voraussetzungen
Siehe Tiergesundheitsgesetz und Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz M-V
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Kosten erhoben. Auskunft erteilt die Tierseuchenkasse von M-V.
Verfahrensablauf
Bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat der Halter der betroffenen Tiere oder Personen und Einrichtungen dies unverzüglich bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen. Das zuständige VLA ordnet alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachtes an und nimmt die Schätzung des Tieres vor. In den Fällen des § 15 Nummer 1 TierGesG muss der vollständige Antrag auf Zahlung der Entschädigung spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres beim VLA eingegangen sein. Das VLA leitet den Antrag und die Schätzungsniederschrift an die TSK M-V weiter.
Bearbeitungsdauer
bis zu 90 Tagen nach dem Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses
Fristen
Die Anzeige des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche an das zuständige VLA soll gemäß § 4 des Tiergesundheitsgesetzes unverzüglich erfolgen.
Formulare
Antrag auf eine Entschädigung
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.02.2022
Zuständige Stelle
Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neustrelitzer Straße 120, Block C
17033 Neubrandenburg
Tel.: +49 395 380-19992
Die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in einem Tierbestand sowie die Schätzung des gemeinen Wertes eines Tiers obliegt dem örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA).