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Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Volltext

Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle gemäß § 50 KrWG nachzuweisen. Der Nachweis wird sowohl vor Beginn (Entsorgungs- Sammelentsorgungsnachweise) als auch über die durchgeführte Entsorgung (Begleitscheine) geführt.

Entsorger von Abfällen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder 2 KrWG entsorgen haben gemäß § 49 KrWG Register zu führen, in dem sie die Menge, die Art und den Ursprung sowie die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Entsorgung registrieren. Diese Pflichten gelten auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle.

Gemäß § 26 NachwV kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen von der Führung von Nachweisen und Registern ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit hierdurch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt. 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Befreiung durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten beizufügenden Dokumente sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Voraussetzungen

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Befreiung von der Nachweis- und Registerführung fallen gemäß Gebührenziffer 313.12 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal 6.500,00 Euro an.
Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung vom 19.10.2016 gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. 
 

Bearbeitungsdauer

keine

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

LM M-V, Referat 460

Fachlich freigegeben am

17.02.2021

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz 

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz