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Beendigung des Aufenthaltes

Volltext

Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

  • der Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) abgelaufen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde,
  • die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
  • eine im Aufenthaltstitel enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist,
  • sich der Ausländer ununterbrochen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ausgereist ist,
  • die Ausweisung verfügt wurde.

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Unionsbürger, Familienangehörige und die ihnen gleichgestellten Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) benötigen aufgrund der Personenverkehrsfreiheiten des EU-Rechts keinen Aufenthaltstitel, um in die Bundesrepublik einzureisen und sich in ihr aufzuhalten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz). Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Beendigung des Aufenthalts setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Der Aufenthaltstitel erlischt

  • mit Ablauf seiner Geltungsdauer,
  • mit Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  • mit Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  • mit Widerruf des Aufenthaltstitels,
  • mit Ausweisung des Ausländers,
  • mit Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
  • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  • wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Asylantrag stellt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kosten, die durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung umfassen:

  • die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  • die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  • sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Fristen

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt mindestens sieben und maximal 30 Tage. Lässt der Ausländer diese Frist verstreichen, erhält er eine Abschiebungsandrohung.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen hat der Ausländer die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids zu wahren.

Rechtsbehelf

Sowohl gegen die Ausweisung als auch gegen den Widerruf eines Aufenthaltstitels, die Zurückschiebungs- und die Abschiebungsanordnungen sind Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage die statthaften Rechtsbehelfe. Soweit diese aufschiebende Wirkung haben, ist der Ausländer durch § 80 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 84 Absatz 2 Satz 2 geschützt. Hat die Ausländerbehörde nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht durch einen Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlangt werden. Gegen die bevorstehende Abschiebung kann vorbeugender Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (Unterlassungsklage).

Gegen die Entscheidung der Zulässigkeit des Abschiebehaftantrags des Amtsgerichts steht dem Ausländer das Rechtsmittel der Beschwerde und gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nach dem Familienverfahrensgesetz beim Bundesgerichtshof zu. Gegen die Abschiebungshaft kann der Ausländer Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage geltend machen, um der Behörde die Verpflichtung zur Rücknahme des Haftantrages durch das Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Zudem kann er die einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen.

Gegen die Abschiebung selbst als Vollstreckungsmaßnahme ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Ist eine Abschiebung rechtswidrig erfolgt, kann dies mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Wird die Erteilung einer Duldung begehrt, jedoch abgelehnt, kann gleich auf Erteilung der Duldung geklagt werden (Verpflichtungsklage), da der Widerspruch nach § 83 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für den Widerruf einer Duldung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.06.2019

Zuständige Stelle

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig.

Die oberste Landesbehörde (Ministerium für Inneres und Europa) ist die zuständige Stelle für den Erlass von Abschiebungsanordnungen.

Für Zurückschiebungen, Abschiebungen und weitere grenzbezogene Maßnahmen sind außer den Grenzbehörden auch die Ausländerbehörden und die Landespolizei nach § 71 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig.