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Baugenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Bevor ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben realisiert werden kann, muss eine Baugenehmigung vorliegen. Dazu ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag zu stellen. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.
- Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der
Voraussetzungen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen. Die Antragsformulare sind im Internet abrufbar (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauformulare/).
Mit dem Bauantrag sind die erforderlichen Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Kosten
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis,
Verfahrensablauf
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft die Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde hat nur in den Fällen, in denen sie ein Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) prüft, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrages über diesen Antrag zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Wenn das nach dem Baugesetzbuch erforderliche Einvernehmen ersetzt werden soll oder Verbände beteiligt werden müssen gilt diese Frist nicht.
Formulare
Zuständige Stelle
zuständige untere Bauaufsichtsbehörde
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.07.2019Teaser
Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von Anlagen und die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind, ist eine Baugenehmigung erforderlich, soweit in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmt ist.