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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge beantragen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten

Volltext

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.

Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.

Handlungsgrundlage(n)

§ 70 Abs. 1 StVZO

Erforderliche Unterlagen

  1. formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften
    • Ein/e amtliche/r Sachverständige/r einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein/e Unterschriftsberechtigte/r eines Technischen Dienstes hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist.
  3. vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Verfahrensablauf

Den formlosen Antrag stellen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Nach Eingang des Antrages liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden. Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) liegt die Zuständigkeit bei den Landräten bzw. den Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Zuständige Stelle

  • Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern