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Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung
Volltext
Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen ihres Bezirkes, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten, weil die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.
Der Antragssteller muss den Ausnahmegrund darlegen und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl im fachlichen als auch im kaufmännischen Bereich durch Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen nachweisen können.
Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Gewerbe der Anlage A gehören. Ausnahmebewilligungen sind personengebunden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Handwerksordnung (HWO)
- §§ 6, 19 Handwerksordnung (HWO) in Verbindung mit Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (mit Begründung)
- Nachweis der bislang erworbenen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten (z. B. Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen)
Es müssen beglaubigte Fotokopien der Zeugnisse und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer.
Gebühr: EUR 50,00 bis 500,00
Bearbeitungsdauer
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Handwerkskammer erhältlich.
Rechtsbehelf
Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.11.2018
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt
Unterstützende Institutionen
Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern, Kreishandwerkerschaften, Innungen