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Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen übermitteln Entgegennahme
Volltext
Arbeitsbescheinigung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie – auf Verlangen – verpflichtet, Ihren Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.
Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet unter anderem Angaben
- zur Art der Beschäftigung,
- zu Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zu eventuellen Unterbrechungen,
- zum Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie
- zur Höhe des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Die Arbeitsbescheinigung ist erforderlich
- für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld sowie
- für die Erstellung von Nachweisen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Leistungen bei ausländischen Trägern beantragt haben oder beziehen (Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts).
Nebeneinkommensbescheinigung
Sie müssen einer Person, die sie beschäftigen oder der Sie eine selbständige Tätigkeit übertragen, eine Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen, wenn diese Person
- Arbeitslosengeld,
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Ausbildungsgeld,
- Übergangsgeld oder
- Kurzarbeitergeld
beantragt hat oder bezieht.
Die Nebeneinkommensbescheinigung umfasst Angaben zur Höhe der Vergütung sowie zur Arbeitszeit.
Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich die Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise das Nebeneinkommen auf den Leistungsanspruch und dessen Höhe auswirken kann.
Wenn Sie die Arbeitsbescheinigung oder die Bescheinigung über das Nebeneinkommen nicht ausstellen, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein mögliches Bußgeld beträgt bis zu EUR 2.000.
Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, können sich hieraus Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Folgen für Sie ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 312a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 313a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 321 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 404 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- §107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
- Die Arbeitsbescheinigung ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen.
- Die Nebeneinkommensbescheinigung ist auszustellen, wenn die beschäftigte oder beauftragte Person laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung können Sie elektronisch oder schriftlich ausstellen und übermitteln.
Ab 1.1.2023 ist die elektronische Übertragung in der Regel Pflicht. Ausnahme: Wenn Sie Nebeneinkommensbescheinigungen für Beschäftigte im privaten Haushalt erstellen oder übermitteln, dürfen Sie weiterhin den schriftlichen Vordruck nutzen.
Wenn Sie die Bescheinigung elektronisch ausstellen möchten:
- Die Person, die die Bescheinigung betrifft, darf vor dem 1. Januar 2023 der elektronischen Übermittlung widersprechen.
- Um die Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, haben Sie 2 Möglichkeiten:
- über Ihre Lohnabrechnungssoftware, sofern diese über eine entsprechende Funktion verfügt, oder
- über die elektronische Ausfüllhilfe „sv-net“ – Sozialversicherung im Internet.
- Die Bescheinigungen werden in einer elektronischen Akte gespeichert.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck zugesandt.
- Wenn es um die Gewährung von Übergangsgeld geht, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigung verpflichtet. Dafür müssen Sie eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung sowie systemgeprüfte Programme oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen nutzen.
Wenn Sie die Bescheinigung schriftlich ausstellen wollen:
- Laden Sie das individuell erforderliche Formular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter.
- Sie können ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Formulare nutzen.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie die Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beziehungsweise die leistungsberechtigte Person, die die Bescheinigung betrifft, ihren Wohnsitz hat. Oder übermitteln Sie diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer.
Bearbeitungsdauer
Keine
Fristen
Keine
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
Weiterführende Informationen
- Informationen und Dokumente zum Thema „Ende der Beschäftigung“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen, Formulare und Ausfüllhilfen zum Thema „Pflichten als Arbeitgeber. Maschinelle Arbeitsbescheinigungen“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zum Verfahren „Bescheinigung elektronisch annehmen“ (BEA) auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Sozialversicherung im Internet“ (sv.net) – Elektronische Ausfüllhilfe auf der Internetseite der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
18.09.2020
Zuständige Stelle
Die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beziehungsweise
- die leistungsberechtigte Person, die die Bescheinigung betrifft,
ihren Wohnsitz hat.
Die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Allgemein:
Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: 0911 1790
Fax: 0911 1792123
E-Mail: Zentrale@arbeitsagentur.de
Ansprechpunkt
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Personen, die eine Leistung beziehen wollen: Die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Service-Hotline der Agentur für Arbeit
Telefon: 0800 4555500 (gebührenfrei)
Anrufzeiten: Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr