Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Bei der Hundesteuer, Straßenreinigung und Zweitwohnungssteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2026 gültig.
Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2026 als Zahlungstermin.
Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:
- die Abgabepflicht neu begründet wird
- der Abgabenschuldner wechselt
- der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert
- die Fälligkeit sich ändert.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat (alt Einzugsermächtigung) erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Amtskasse des Amtes Crivitz von Ihrem Konto abgebucht.
Crivitz, den 29.01.2026
Im Original gekennzeichnet
R. Witkowski
Amtsleiter für Finanzen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Amtsvorsteherin des Amtes Crivitz in 19089 Crivitz, Amtsstraße 5 erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung bleibt daher auch bei der Erhebung des Widerspruchs bestehen.




