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Wohnungssicherung beantragen

Volltext

Obdachlos sind Menschen, die keinen festen Wohnsitz und keine Unterkunft haben. Sie übernachten im öffentlichen Raum wie Parks, Gärten oder U-Bahnstationen.

Die wesentliche Aufgabe der Obdachlosenhilfe ist es, Menschen in besonders schwierigen sozialen Situationen, in finanziellen Notlagen oder in Wohnungsfragen zu helfen. Es werden umfassende Beratungen, persönliche Betreuung, finanzielle Unterstützung und Hilfen in sozialen Einrichtungen gewährt.

Als wohnungslos werden alle Menschen bezeichnet, die über keinen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügen. Sie leben beispielsweise in einer Notunterkunft, einer stationären Einrichtung der Wohnungslosenhilfe oder übernachten in einer kommunalen Einrichtung.

Um einen akut drohenden Wohnungsverlust zu verhindern, können beispielsweise je nach Einzelfall die Mietschulden übernommen werden.

Sofern die Wohnung bereits verloren wurde (akute Wohnungslosigkeit) kann beispielsweise zunächst ein Platz in einer Notunterkunft gewährt werden. Das Ziel ist jedoch die Hilfe zur Vermittlung einer Wohnung. Im Einzelfall können beispielsweise die Kaution, eine Sicherheitsleistung oder die Maklerprovision vorfinanziert werden. Die finanziellen Hilfen werden in der Regel als Darlehen gewährt.

Finanzielle Hilfen haben Wohnungslose und obdachlose Menschen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, in der Regel nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nicht erwerbsfähige Menschen haben einen Leistungsanspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Darüber hinaus sieht das SGB XII u. a. in den Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, was insbesondere durch Beratung bei Wohnungs- oder Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung durch eine gezielte Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeiten und eine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden soll. Ziel der Hilfe ist es auch, zu verhindern, dass sich die Situation für die Betroffenen verschlimmert.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Zum Beispiel:

  • Personalausweis, Reisepass oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
  • Einkommensunterlagen wie z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Nachweis der Vermögensverhältnisse
  • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
  • bei akuter Wohnungslosigkeit zusätzlich: geeignete Unterlagen, die die akute Wohnungslosigkeit zeigen wie z.B. Gerichtsbeschluss, Nachweis über Unterkunftsverlust, ggf. Haftbescheinigung und Vollstreckungsblatt (bei wohnungslosen Haftentlassenen).
  • wenn der Verlust der Wohnung droht zusätzlich: Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
  • Mietvertrag
  • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
  • wenn eine Wohnung benötigt wird zusätzlich: Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen wie z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung

Die Entscheidung hinsichtlich der nachzuweisenden Unterlagen trifft der zuständige Träger der Sozialhilfe. Sie ergibt sich aus dem konkreten Einzelfall.

Voraussetzungen

Dazu zählen beispielsweise:

  • drohender Verlust der Wohnung wegen Mietrückständen,
  • Mahnung im Rahmen des Mietverhältnisses durch den Vermieter,
  • Kündigung der Wohnung durch Vermieter,
  • Räumungsklage wurde eingereicht bzw. ein Räumungstermin wurde bereits festgesetzt,
  • bereits wohnungslos und nicht in der Lage, einen Wohnraum zu erlangen oder
  • aus Haft entlassen und wohnungslos
  • Obdachlosigkeit
  • keine Möglichkeiten der Hilfe zur Selbsthilfe

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

  • Vereinbaren eines Beratungstermins
  • erforderliche Unterlagen sind mitzubringen

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Fristen

Einzelfallabhängig; meist umgehende Beantragung der Hilfen durch den betroffenen Bürger notwendig, um Wohnungslosigkeit zu verhindern bzw. um die Wohnungslosigkeit zu beenden.

Formulare

Unterlagen sind bei den zuständigen Jobcentern (SGB II) bzw. den zuständigen Trägern der Sozialhilfe (SGB XII) erhältlich.

Hinweise (Besonderheiten)

Leistungen nach dem SGB II setzen einen Antrag voraus. Leistungen nach dem SGB XII werden regelmäßig ab Kenntnis der Notlage durch den zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.12.2018

Zuständige Stelle

Auskünfte erhalten Sie über das zuständige Jobcenter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bzw. beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger.