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Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen

Volltext

Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Eigentümer oder der nicht mit dem Eigentümer identische Halter dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Anlage 8 zu § 15 FZV) zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
  • ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
  • nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
  • Erklärung des Halter oder Eigentümers des Fahrzeugs über den Verbleib des Fahrzeugs bei dessen Außerbetriebsetzung

Voraussetzungen

Ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e ist einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an. Für die Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 5,10 Euro. Bei der Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung entstehen Gebühren in Höhe von 10,20 Euro.

Verfahrensablauf

Zur Verwertung gibt der letzte Halter oder Eigentümer ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e bei einer zum Zeitpunkt der Überlassung anerkannten und geprüften Annahme- oder Rücknahmestelle (z.B. Kfz-Werkstätte) oder direkt bei einem zertifizierten Demontagebetrieb ab. Diese zertifizierten Demontagebetriebe stellen einen Verwertungsnachweis nach dem Muster der Anlage 8 zu § 15 FZV aus oder lassen über eine dazu beauftragte und ebenfalls anerkannte Annahme-/Rücknahmestelle den Verwertungsnachweis aushändigen. Auf dem Verwertungsnachweis ist die im Kopfbereich vorgesehene Betriebsnummer einzutragen, die von der zuständigen Behörde gemäß § 28 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erteilt wird. Es wird empfohlen, dass sich der Letzthalter oder Eigentümer des zu entsorgenden Autos sich das gültige Zertifikat der zugelassenen Anlage vorlegen lässt. Die nächstgelegenen zugelassenen Betriebe können unter anderem bei den Kfz-Innungen, der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer oder den Zulassungs- bzw. Abfallberatungsstellen der Städte und Gemeinden erfragt werden.

Der ausgefüllte Verwertungsnachweis ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück. Sofern die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht schon zuvor bei der Zulassungsbehörde beantragt wurde, wird die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in den Fahrzeugregistern speichern.

Das oben Gesagte gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum verbleibt. An die Stelle des Verwertungsnachweises nach Anlage 8 zu § 15 FZV tritt der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellte Verwertungsnachweis, der mindestens die im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 19.02.2002 (Amtsblatt Nr. L 050 vom 21.02.2002 S.94) aufgeführten Angaben enthält.

Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf zwischen der Mitteilung des Letzthalters oder Eigentümers des Fahrzeugs über dessen Abgabe zwecks seiner Entsorgung und dem Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters als Zeuge) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Abhängig vom Einzelfall muss eventuell die Zulassungsbehörde von Amts wegen eine Aufbietung erwirken, wenn weder der Halter noch der Eigentümer seiner Pflicht zur Beantragung der Außerbetriebsetzung nachkommen.

Fristen

Sobald das Fahrzeug zu seiner Entsorgung abgegeben wurde, ist der Verwertungsnachweis unverzüglich der Zulassungsbehörde vorzulegen und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Weitere Fristen sind nicht zu beachten.

Formulare

  • ausgestellter Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV oder
  • nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200/53/EG ausgestellter Verwertungsnachweis oder
  • formloses Muster einer von der Zulassungsbehörde bereitgestellten Verbleibserklärung des Halters oder Eigentümers

Hinweise (Besonderheiten)

Wird in den Fällen der Zurückziehung eines Fahrzeugs der Klasse M oder N der Verwertungsnachweis nach § 15 Absatz 1 FZV nicht der Zulassungsbehörde vorgelegt und wird keine Erklärung nach § 15 Absatz 1 FZV abgegeben, kann der Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aus dem Verkehr im Hinblick auf die Intentionen der Richtlinie 2000/53/EG, deren Umsetzung das Altautogesetz dient, abgelehnt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 FZV den Verwertungsnachweis nach Anlage 8 zu § 15 FZV nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Regelsatz in Höhe von 15 Euro belegt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.08.2018

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landräte und die (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte und großen, kreisangehörigen Städte für ihr Gebiet die Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind sie für das Entgegennehmen der Verwertungsnachweise von zur Verwertung überlassenen Fahrzeugen der Klasse M1, N1 oder L5e zuständig.