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Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Versicherungskennzeichen beantragen

Volltext

Auf öffentlichen Straßen dürfen zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfeverordnung in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Solange, wie solche Fahrzeuge nicht zugelassen sind, dürfen sie zu Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten auch mit roten Versicherungskennzeichen geführt werden. Rote Versicherungskennzeichen bestehen aus einem Schild, das eine zur Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer, die mit dem Buchstaben „Z“ beginnt, und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrzeugversicherer trägt sowie das gültige Verkehrsjahr (ab 1. März) angibt. Ein Kennzeichenmuster ist in Anlage 12 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung abgebildet.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Liste der Fahrzeuge, für die eine Versicherung vereinbart werden soll, mit Angaben über Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Baujahr und Kopien der Betriebserlaubnis
  • Personalausweis

Voraussetzungen

Sie sind Verfügungsberechtigter der zu versichernden Fahrzeuge. Ihre Fahrzeuge haben in der Bundesrepublik Deutschland ihren regelmäßigen Standort. Die Kraftfahrzeuge entsprechen einem genehmigten Typ oder Ihnen wurde eine Einzelgenehmigung erteilt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten setzt das Versicherungsunternehmen fest.

Verfahrensablauf

Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer Ihren Antrag annimmt. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang der Versicherungsscheine. Der Versicherungsbeitrag für das Verkehrsjahr ist gegen Überlassung des Versicherungskennzeichens zur Zahlung fällig. Versicherungsscheine und rote Versicherungskennzeichen sind wichtige Urkunden, die von Ihnen sicher aufzubewahren sind. Das rote Versicherungskennzeichen ist am geführten Kraftfahrzeug fest anzubringen. Der Versicherer teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG und die in § 30 Abs. 5 FZV genannten Fahrzeugdaten mit. Durch das rote Versicherungskennzeichen weisen Sie als Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Fristen

Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen führen muss, endet mit dem Ablauf des vereinbarten Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.

Formulare

Versicherungsanträge für rote Versicherungskennzeichen sind bei den Versicherern erhältlich.

Weiterführende Informationen

Die Verwendung des roten Versicherungskennzeichens für andere Fahrten als Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten ist nach § 24 StVG in Verbindung mit § 48 Nr. 1 FZV bußgeldbewehrt. Fehlt das rote Versicherungskennzeichen am Fahrzeug, besteht kein Versicherungsschutz. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten und welchen Versicherungsumfang Sie für Ihr dort genanntes Fahrzeug abgeschlossen haben.

Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:

Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit

  •  bis 45 km/h
  •  bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
  •  bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind

Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit

  •  bis 45 km/h
  •  bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
  •  bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

motorisierte Krankenfahrstühle

Wenn Sie mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann (Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: 0800 3696000; Fax: 0800 3699000) wenden. Sind Sie mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden, können Sie sich auch an die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550, wenden.

Hinweise (Besonderheiten)

Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungsbedingungen. Zusätzlich gelten die Satzung des Versicherers und die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (AKB). Die Vertragserklärung kann von Ihnen als Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.02.2019

Zuständige Stelle

Die zum Führen von roten Versicherungskennzeichen abzuschließende Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland ist gemäß § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Unternehmen, die dazu berechtigt sind, werden im Verkehrsblatt des Bundes bekanntgemacht.