Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie, anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk, keinen Qualifikationsnachweis.
Die Aufnahme eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen.
Mit der Eintragung in das Verzeichnis ist die Ausstellung einer Gewerbekarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren. Sie ist bei der Gewerbeanzeige vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 18 bis 20 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe)
- §§ 6, 19 Handwerksordnung (HWO) in Verbindung mit Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der zuständigen Handwerkskammer
Erforderliche Unterlagen
- Eintragungsantrag
- aktueller Personalausweis oder Reisepass ggf. mit aktueller Meldebestätigung
- bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt: unbefristete Aufenthaltsbescheinigung/Niederlassungserlaubnis
- Gesellschaftervertrag (bei GbR)
- Handelsregisterauszug
Kosten
Für die Eintragung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Formulare
Den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis können Sie persönlich, online oder schriftlich bei der Handwerkskammer stellen.
Das Antragsformular erhalten Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner im Internet.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern