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Zuschuss für Investitionen in Verarbeitungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

Investitionen, die insbesondere:

  • zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
  • die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
  • die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
  • der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
  • der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen, 
  • zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, zu neuen oder verbesserten Verfahren, zu neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen und 
  • Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen.

Wer wird gefördert?

Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder des Handels mit diesen 

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Es werden nur Vorhaben bis zu einer Gesamtinvestition von bis zu 50.000 EUR gefördert.

Fördersätze

Es kann Zuschuss von bis zu 25 % gewährt werden für Investitionen, die

  • zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
  • die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
  • die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,
  • der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
  • der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
  • zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.


Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können bis zu einer Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Bei Einbettung in größere Unternehmensstrukturen darf das Gesamtunternehmen nicht mehr als 250 Beschäftigte und nicht mehr als 50 Millionen EUR Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen EUR (KMU) aufweisen.
  • Der Jahresumsatz aus nichtfischwirtschaftlichen Erzeugnissen muss unter 49 % des Gesamtjahresumsatzes des Antragstellers liegen.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Die Zuwendung setzt voraus, dass die Liquidität des Zuwendungsempfängers und die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung nachhaltig gesichert erscheinen.
  • Es werden nur Vorhaben bis zu einer Gesamtinvestition von bis zu 50.000 EUR gefördert.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen. 
  • Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 % betragen.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 
  • Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 Kostengruppe 210) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zugelassen wird.
  • Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
  • Der Zuwendungsempfänger muss je Auftrag mindestens drei vergleichbare Angebote schriftlich einholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt.
  • Preisdarstellungen aus dem Internet oder während eventueller Messebesuche ermittelte Preise gelten dabei nicht als Angebote.
  • Bei der Auftragsvergabe ist das wirtschaftlichste und sparsamste Angebot zu berücksichtigen. Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt nicht als ausreichende Begründung. Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit der Nachbesserungen einzuräumen.
  • Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein. 
  • Nicht gefördert werden können Vorhaben, wenn die geplanten Maßnahmen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 30.04.2023 ein. Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Zuschuss gewährt. Sie erhalten einen Bescheid. Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

  • Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
  • Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.

Formulare

Rechtsbehelf

Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.01.2023

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V