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Zuschuss für Diversifizierung und neue Einkommensquellen bei Fischerinnen und Fischern beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden können zum Beispiel:
- Investitionen an Bord
- Angeltourismus
- Restaurants
- Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei
- Schulungsmaßnahmen über die Fischerei
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen
Wer wird gefördert?
- Küstenfischer und Küstenfischerinnen
- Binnenfischer und Binnenfischerinnen
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen.
Fördersätze
Für zuwendungsfähige Ausgaben kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden, höchstens aber EUR 75.000 für jeden Begünstigten.
Planungskosten im Zusammenhang mit förderfähigen baulichen Investitionen können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
Voraussetzungen
- Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
- Unternehmen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei werden nur gefördert, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung einen durchschnittlichen Jahresgewinn von mindestens EUR 10.000 nachweisen oder im Durchschnitt mehr als 60 Tage pro Jahr auf See waren.
- Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital an der zu fördernden Investition mindestens 10 Prozent, sofern es sich um Investitionen in die Aquakultur handelt, mindestens 20 Prozent betragen.
- Liquidität und ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers sowie die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt zugelassen wird.
- Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
- Schwere Verstöße gegen die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und Regelungen zur illegalen, unregulierten und unangemeldeten Fischerei (IUU-Fischerei), Betrugshandlungen im Rahmen des EFF und EMFF, dauerhafter Entzug der Fanglizenz u.ä. führen zum Ausschluss von der Förderung.
- Für jeden im Rahmen des Vorhabens zu vergebenen Auftrag sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen; hierzu ist jedem potenziellen Anbieter dieselbe Leistungsbeschreibung vorzulegen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen zur Einholung von Angeboten durchgeführt wurden und zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
- Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt beispielsweise nicht als ausreichende Begründung.
- Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Fischer/innen müssen für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.
- Die Fischer/innen müssen über eine Berufsqualifikation entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften für die Küsten- oder Binnenfischerei verfügen.
- Die ergänzende Tätigkeit muss eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens haben.
- In Fällen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei und Investitionen an Bord sind:
- das Schiffszertifikat, bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll,
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft über die Entrichtung der Beiträge und
- der Nachweis einer Seekaskoversicherung
- vorzulegen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Ein Förderantrag kann schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Bearbeitungsdauer
90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages
Fristen
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Der Endtermin für die Auszahlung der Zuwendung für das Vorhaben ist der 31.07.2023.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.01.2023
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Ansprechpunkt
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V