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Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks" ein.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis.
Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen. Mit der Eintragung in das Verzeichnis ist die Ausstellung einer Handwerkerkarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Sie ist bei der Gewerbeanzeige vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Handwerksordnung (HwO)
- § 19 Handwerksordnung (HwO)
- § 20 Handwerksordnung (HwO)
- Anlage B - Handwerksähnliche Gewerbe, Handwerksordnung (HwO)
- Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutz)
- §§ 18 bis 20 Handwerksordnung (HwO) (Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe)
- §§ 6, 19 Handwerksordnung (HWO) in Verbindung mit Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Rechtsbehelf
Widerspruch kann bei der zuständigen Handwerkskammer eingelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Eintragungsantrag
- aktueller Personalausweis oder Reisepass gegebenenfalls mit aktueller Meldebestätigung
- bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt: unbefristete Aufenthaltsbescheinigung/Niederlassungserlaubnis
- Gesellschaftervertrag (bei GbR)
- Handelsregisterauszug
Kosten
Für die Eintragung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
- Gebührenverzeichnis Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
- Gebührenverzeichnis Handwerkskammer Schwerin
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Fristen
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Formulare
Den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis können Sie persönlich, online oder schriftlich bei der Handwerkskammer stellen.
Über den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten Sie das Antragsformular im Internet.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.11.2018